Meist arbeitsfreie Festtage. Man unterscheidet gesetzliche, gesetzlich anerkannte und
kirchliche Feiertage. Welche Tage
gesetzliche Feiertage sind,
bestimmt grundsätzlich das Landesrecht.
In der BRD sind der 1. und 2. Weihnachtstag,
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Tag der Deutschen Einheit (3.10.)
und Buß- u. Bettag gesetzliche Feiertage.
In einigen Bundesländern außerdem: Dreikönigstag,
Fronleichnam,
Mariä Himmelfahrt (15.8.),
Reformationstag (31.10.) und
Allerheiligen.
An gesetzlichen Feiertagen herrscht Arbeitsruhe. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Bezahlung, wenn infolge eines gesetzlichen Feiertags die Arbeit ausfällt (Gesetz vom 2.8.1951).
An kirchlichen Feiertagen (Festtage), die nicht gesetzliche Feiertage sind, besteht
grundsätzlich kein Arbeitsverbot, aber beschränkter gesetzlicher Feiertagsschutz, besonders
zur Teilnahme an Gottesdiensten.
siehe auch:
Definition des Bundesinnenministeriums
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